Die HYPE.MEDIA Marketinggruppe, vertreten durch den Geschäftsinhaber Herrn Bastian Schütz (im Folgenden: Agentur) ist eine Agentur für Markenkommunikation, die für ihre Kunden Leistungen insbesondere in den Bereichen Brand Strategy, Digital Media, Storytelling und Grafikdesign anbietet und durchführt, z.B. die Konzeption, Datenproduktion, Platzierung, und Erbringung von Werbedienstleistungen, sowie die Entwicklung von Webseiten und E-Commerce Lösungen.
1. Allgemeines
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Agentur gelten für alle Verträge zwischen der Agentur und dem Kunden in Ergänzung zu den jeweiligen vertraglichen Absprachen und soweit einzelvertraglich nicht etwas anderes vereinbart wurde. Individualvereinbarungen haben stets Vorrang vor diesen AGB.
(2) Diese AGB haben Vorrang vor entgegenstehenden oder von den AGB der Agentur abweichenden AGB des Kunden. Entgegenstehende oder abweichende AGB des Kunden gelten nur mit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Agentur.
(3) Die AGB der Agentur gelten des Weiteren auch für alle künftigen Rechtsgeschäfte zwischen der Agentur und dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
(4) Es gilt ausschließlich die deutsche Version dieser AGB. Übersetzungen dieser AGB stellt die Agentur dem Kunden ggf. lediglich als unverbindlichen Service zur Verfügung.
2. Vertragsschluss
(1) Ein Vertrag über die Erbringung der Leistungen der Agentur kommt dadurch zu Stande, dass der Kunde das von der Agentur übermittelte, individuell erstellte Angebot zur Erbringung der gewünschten Leistungen annimmt. Die Annahme/Freigabe des Angebots bedarf zu ihrer Wirksamkeit keiner bestimmten Form. Zu Nachweiszwecken ist der Kunde jedoch verpflichtet, der Agentur auf Verlangen eine schriftliche Bestätigung über die Annahme des Angebots zu erteilen.
(2) Änderungswünsche des Kunden an dem von der Agentur übermittelten Angebot stellen eine Ablehnung des Angebots der Agentur verbunden mit einem neuen Angebot des Kunden zum Abschluss eines Vertrags dar. Dieses Angebot bedarf einer ausdrücklichen Annahmeerklärung seitens der Agentur. Durch das Schweigen auf das abgeänderte Angebot kommt kein wirksamer Vertrag zu Stande.
(3) Vertragspartner des Kunden ist: HYPE.MEDIA, Inhaber Bastian Schütz, Eiserfelderstraße 316, 57080 Siegen
(4) Vertragssprache ist deutsch, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
3. Leistungen der Agentur
(1) Die vertraglichen Leistungspflichten der Agentur sowie Umfang, Form, Thematik und Ziel der Leistungen der Agentur ergeben sich aus dem vom Kunden angenommenen Angebotsschreiben der Agentur oder aus dem mit dem Kunden geschlossenen Vertrag über die jeweilige Beauftragung.
(2) Sofern die Agentur in Absprache und mit Zustimmung des Kunden für notwendige Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung des Kunden Dritte beauftragt, verpflichtet sich die Agentur zu einer sorgfältigen Auswahl und Anleitung des Dritten. Ferner liegt die Auswahl von Medien, technischen Anlagen, Seminarräumen, sowie Gehilfen und Mitarbeitern, die die Agentur zur Vertragsdurchführung einsetzt, im Ermessen der Agentur. Die Agentur wird berechtigte Belange des Kunden berücksichtigen und wird die Auswahl ausschließlich im Interesse der bestmöglichen Durchführung des Auftrags treffen.
(3) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde, ist die Agentur durch die Erbringung der vertraglichen Leistungen gegenüber dem Kunden nicht daran gehindert, Dienstleistungen auch Mitbewerbern des Kunden anzubieten.
(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig zur Geheimhaltung sämtlicher geschäftlich relevanter Vorgänge des jeweiligen Vertragspartners, die durch die Zusammenarbeit mit dem jeweils anderen Vertragspartner bekannt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung bleibt nach Vertragsbeendigung so lange bestehen, wie der Geheimhaltungsgegenstand nicht anderweitig bekannt wird.
4. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber hat die Agentur bei der Leistungserbringung unaufgefordert durch fachkundige Mitarbeiter in der erforderlichen Anzahl zu unterstützen. Insbesondere wird der Kunde einen qualifizierten Mitarbeiter benennen, der als Ansprechpartner der Agentur bereit steht und befugt ist, die zur Vertragsdurchführung erforderlichen Entscheidungen zu treffen.
(2) Insbesondere werden Informationen, Entwürfe, Datenmaterial sowie von Hard- und Software rechtzeitig zur Verfügung gestellt, die zur Leistungserbringung durch die Agentur erforderlich sind.
(3) Der Auftraggeber weist die Agentur darauf hin, wenn er bestimmte Mitwirkungspflichten voraussichtlich nicht rechtzeitig und/oder nicht in erwartetem Umfang erbringen kann.
(4) Das der Agentur zur Verfügung gestellte Material muss in den von der Agentur benötigten Formen bzw. Formaten und in einwandfreier Qualität vorliegen. Außerdem steht der Auftrag- geber dafür ein, dass von ihm zur Verfügung gestellte Muster, Modelle, Zeichnungen und sonstige Informationen geeignet und maßgenau sind und mit den tatsächlichen Verhältnissen überein- stimmen. Treffen die genannten Punkte nicht zu, hat der Auftraggeber der Agentur den hierdurch verursachten Mehraufwand zu erstatten. Für Schäden und Mängel, welche auf falschen oder un- vollständigen Angaben des Auftraggebers beruhen, übernimmt die Agentur keine Haftung.
(5) Sämtliche Mitwirkungshandlungen hat der Auftraggeber in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten zu erbringen.
(6) Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Agentur zur Nutzung der ihr übermittelten Materialien wie z.B. Vorlagen, Grafiken, Texten und anderen Rohdaten in einem für die Vertragserfüllung erforderlichen Umfang berechtigt ist und die Materialien nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen. Der Auftraggeber stellt die Agentur insoweit von allen Ansprüchen einschließlich angemessener Rechtverfolgungskosten frei.
(7) Der Auftraggeber prüft laufend, ob Änderungen oder Anpassungen der Leistungen der Agentur erforderlich sind, um das Vertragsziel zu erreichen.
(8) Die Agentur ist nicht verantwortlich für Leistungseinschränkungen, die auf einer Pflichtverletzung des Auftraggeber bei der Zurverfügungstellung des Materials beruhen.
(9) Tauchen während des Projektes widersprüchliche bzw. nicht zutreffende Kundenanforderungen oder -vorgaben auf, so so wird die Agentur den Kunden unverzüglich darauf hinweisen. Sie unterbreitet dem Kunden einen schriftlichen alternativen Vorschlag zur Umsetzung. Eventuell entstehende terminliche Anpassungen und dadurch verursachte zusätzliche Kosten sind dem Kunden schriftlich mitzuteilen. Dem Kunden wird zur Genehmigung des Vorschlags eine Frist von sieben Tagen gewährt.
5. Urheber- und Nutzungsrechte
(1) Die Agentur überträgt dem Kunden die für den jeweiligen Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte an den vertragsgegenständlichen Gestaltungsleistungen. Die Agentur überträgt jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde.
(2) Jede Bearbeitung oder Veränderung der vertragsgegenständlichen Leistungen auch von Teilen ist ohne die ausdrückliche Einwilligung der Agentur unzulässig. An Vorlagen, Entwürfen oder Präsentations Beispielen der Agentur, die dem Kunden während der Zusammenarbeit bekannt werden aber lediglich Vorstufen zu dem vertragsgegenständlichen Endergebnis darstellen, erwirbt der Kunde keine Nutzungsrechte.
(3) Die Nutzungsrechte gehen im vereinbarten Rahmen erst auf den Kunden über, wenn er die vertragliche Leistung vorbehaltlos abgenommen und die vereinbarte Vergütung vollständig entrichtet hat.
(4) An Gestaltungsleistungen Dritter (z.B. Bildmotiven von Bildagenturen) überträgt die Agentur dem Kunden Nutzungsrechte nur in dem Umfang, in dem die Agentur Nutzungsrechte hieran weiter übertragen kann. Die Agentur informiert den Kunden über den Umfang der weiter übertragbaren Rechte an derartigen Fremdleistungen. Der Kunde verpflichtet sich dazu, ggf. bestehende Einschränkungen der Nutzungsrechte zu beachten. Hinsichtlich der Haftung für Verstöße wird auf Ziff. 13 dieser AGB hingewiesen, insbesondere Ziff. 13 Absätze 4 und 6.
(5) Die Agentur ist berechtigt, nach Veröffentlichung der vertraglichen Leistungen durch den Kunden diese zu Zwecken der Eigenwerbung zu verwenden. Die Agentur ist insbesondere berechtigt, die Gestaltungsergebnisse zu diesem Zweck Online auf ihrer Website, mobilen Website oder auf ihren Social-Media-Kanälen, Pressemitteilungen, bei Präsentationen, Wettbewerben, Messen, in Belegmappen, in firmeneigenen Print-Erzeugnissen wiederzugeben, zu vervielfältigen, zu verbreiten, öffentlich zugänglich zu machen oder sonst wie zu verwenden. In diesem Zusammenhang ist die Agentur berechtigt, den Namen des Kunden und/oder des Drittkunden im üblichen Umfang zu nennen.
6. Vergütung
(1) Das Anfertigen der vertraglichen Gestaltungsergebnisse, insbesondere Entwurfsarbeiten und Reinzeichnungen, und die Einräumung von Nutzungsrechten hieran bilden eine einheitliche Leistung. Sofern keine Vergütungsvereinbarung getroffen wurde, gilt die Vergütung auf der Grundlage des Tarifvertrages für Designleistungen SDSt/AGD in der jeweils bei Vertragsschluss gültigen Fassung als übliche und angemessene Mindestvergütung.
(2) Leistungen der Agentur erfolgen auf Basis eines zu vereinbarenden Stunden-, Tages- oder Pauschalhonorars.
Ein Tag besteht aus acht Arbeitsstunden einer Person.
Begonnene Arbeiten von bis zu 25 % der jeweiligen Zeiteinheit (Tag oder Stunde) werden mit 25 %,
begonnene Arbeiten von 25 % - 50 % der jeweiligen Zeiteinheit werden mit 50 %,
begonnene Arbeiten von 50 % - 75 % der jeweiligen Zeiteinheit werden mit 75 %
und begonnene Arbeiten von 75 % - 100 % der jeweiligen Zeiteinheit werden mit 100 % voll berechnet.
(3) Leistungen am Wochenende und/oder an gesetzlichen Feiertagen erfolgen nur, wenn der Kunde dies ausdrücklich verlangt und nur gegen Vereinbarung eines angemessenen Zuschlages zu der vereinbarten Vergütung. Soweit Leistungen am Wochenende und/oder an gesetzlichen Feiertagen geleistet werden, um einen verbindlich vereinbarten Liefertermin einhalten zu können, geht dies zu Lasten der Agentur.
(4) Die vereinbarten Vergütungen verstehen sich als Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
(5) Jede über den ursprünglich vereinbarten Umfang hinausgehende Nutzung der vertraglich erbrachten Leistung der Agentur ist nur mit Zustimmung der Agentur und gegen Zahlung einer dem Umfang der Mehrnutzung entsprechenden Vergütung zulässig. Erfolgt eine solche Nutzung ohne Zustimmung der Agentur, ist diese berechtigt, nachträglich die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die tatsächliche Nutzung und der ursprünglich vereinbarten Vergütung zu verlangen.
(6) Der Erstellung eines Angebots liegt die Prognose eines mittleren Gestaltungsaufwands zu Grunde. Sollten nach Vertragsschluss besondere Umstände auftreten, die einen höheren Zeitaufwand erwarten lassen und die bei Vertragsschluss von keiner der Parteien vorhersehbar waren, kann die Agentur eine dem Mehraufwand entsprechende Anpassung der ursprünglich vereinbarten Vergütung verlangen.
(7) Werden nur Entwürfe oder Reinzeichnungen geliefert und hieran keine Nutzungsrechte eingeräumt, entfällt nur der Teil der Vergütung, der sich auf die Rechtseinräumung bezieht.
(8) Vorschläge, Weisungen oder sonstige fördernde Maßnahmen des Kunden, seiner Mitarbeiter und/ oder Beauftragten haben weder Einfluss auf die vereinbarte Vergütung noch wird dadurch in der Regel ein Miturheberrecht begründet.